Kann der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden, ist er auf das nächste Jahr vorzutragen. Dann ist er aber bis spätestens zum 31.03. des Jahres zu nehmen, andernfalls verfällt er. So jedenfalls der Wortlaut des § 7 Abs. 3 BUrlG.
Dem steht aber eine EU-Richtlinie entgegen (Richtlinie 2003/88/EG) entgegen. Der EuGH Urteile daher im November 2018, dass ohne einen konkreten Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall der Urlaub weiter genommen werden könne. Das BAG schloss sich dem an und legt § 7 Abs. 1 BUrlG europarechtskonform aus. Den Arbeitgeber treffe die Pflicht, von sich aus den Arbeitnehmer auf den ausstehenden Jahresurlaub - möglichst noch im Urlaubsjahr - hinzuweisen.
Ein Verfall ist damit nur noch möglich, wenn der Arbeitgeber
1. den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen,
2. den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des
Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
Ein Hinweis auf noch offenstehende Urlaubstage in der Entgeltabrechnung dürfte keinesfalls genügen. Vielmehr muss der Arbeitgeber konkret die noch zu nehmenden Urlaubstage benennen, zum Urlaubsantrag auffordern und auf den drohenden Verfall hinweisen.
(BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az: 9 AZR 541/15; Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 6. 05. 2015, Az: 8 Sa 982/14)
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