Manch Arbeitnehmer hat es schon erlebt: Nach mehreren Entgeltabrechnungen kommt der Verdacht auf, dass mit der Gehaltsabrechnung etwas nicht stimmt. Stunden blieben unberücksichtigt, Zulagen wurden nicht bezahlt oder das Gehalt ist in Gänze zu niedrig. Bis wann kann der Arbeitnehmer einer falschen Entgeltabrechnung "widersprechen", muss er dies überhaupt und bis wann können Nachzahlungen geltend gemacht werden?
Grundsätzlich gibt es rechtlich keinen "Widerspruch" gegen die Entgeltabrechnung. Wenn Positionen falsch berechnet wurden oder gar fehlen, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf weitere Zahlung und Korrekturabrechnung zu. ebenso gut kann der Arbeitgeber die Rückzahlung von irrtümlichen Überzahlungen geltend machen. Zahlungsansprüche können bis zur Verjährungsgrenze gelten gemacht werden. Das sind grundsätzlich drei Jahr ab Jahresende der Fälligkeit. Entstand der Anspruch z.B. am 1. Juli 2023, kann er also noch bis zum 31. Dezember 2026 geltend gemacht werden.
Aber Achtung! Der Arbeitsvertrag kann eine Ausschlussklausel enthalten. Demnach müssen Ansprüche innerhalb einer viel kürzeren Frist geltend gemacht werden. Üblich sind Fristen von drei Monaten oder sog. "Doppelfristen", die eine erste Geltendmachung innerhalb von drei Monaten und im Falle der Ablehnung des anderen eine Klage innerhalb weiterer drei Monate fordern. Werden diese Fristen nicht beachtet, verfällt der Anspruch. Solche Klauseln sind aber nur wirksam, wenn keine Schriftform für die Geltendmachung verlangt wird und die Frist mindestens drei Monate beträgt. Zudem muss die Klausel einen klaren Hinweis enthalten, dass gesetzlich zwingende Ansprüche, wie der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes, nicht ausgeschlossen sind.
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