Fleißige Betriebsrats-Mitglieder können durch ihre Bezriebsrats-Tätigkeit schon einmal Überstunden anhäufen. Aber werden diese dann auch vergütet? DAs Gesetz und die Rechtsprechung geben die Antwort.
Das BR-Amt ist gem. § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehrenamt und daher nicht gesondert zu vergüten. Nach diesem Grundsatz ist die BR-Tätigkeit vorrangig innerhalb der üblichen Arbeitszeit des BR-Mitglieds auszuüben und wird durch Freistellung in dieser Zeit ermöglicht. Das ist bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von Montag bis Freitag auch ohne weiteres möglich. Die Freistellung muss nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderlich sein. So kann einer Befreiung auch ein wichtiges betriebliches Bedürfnis, etwa wenn das BR-Mitglied dringend für die Arbeit benötigt wird, entgegenstehen. Wenn diese Merkmale nicht vorliegen, kann die Zeit auch nicht vergütet werden.
Für BR-Tätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das BR-Mitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitszeitbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung. Die Stunden werden als Freistellungsanspruch vorgetragen und an einem späteren Zeitpunkt „abgefeiert“. Betriebsbedingte Gründe sind auch anzunehmen, wenn wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten die BR-Mietglieder nicht gleichzeitig BR-Tätigkeit erfolgen kann, so z.B. wenn 9 BR-Mitglieder aufgrund Teilzeit kaum gemeinsame Arbeitszeiten aufweisen. In diesem Fall können die BR-Mitglieder außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitszeit BR-Tätigkeit ausüben. Das BetrVG sieht für diesen Fall eine künftige Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats vor.
Nur wenn der künftige Freizeitausgleich durch Arbeitsbefreiung für BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist, erfolgt eine Vergütung wie Mehrarbeit. Hier sind aber die Grundsätze der Rechtsprechung des BAG zu beachten (BAG, Urteil vom 25.08.1999, 7 AZR 713/97):
Wenn daher ein Teilzeitler, der am Montag und Dienstag arbeitet, zusätzlich am Donnerstag BR-Tätigkeiten ausübt, werden diese BR-Stunden erst einmal vorgetragen für eine künftige Befreiung. Erst wenn das BR-Mitglied die Befreiung verlangt und der Arbeitgeber diese verweigert (aus betrieblichen Gründen), besteht ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Solange der Arbeitgeber die Stunden aber, auch über den Monat hinaus, weiter vorträgt und zur Befreiung bereit ist, kann kein Zahlungsanspruch entstehen.
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