Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Nichtigkeit der Wahl von Gewerkschaftsvertretern ab, die aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung in den Aufsichtsrat gewählt wurden.
Wahlvorschläge, auf denen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder basiert, dürfen nach dem Mitbestimmungsgesetz nur von tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen gemacht werden. Bei fehlender Tariffähigkeit, d.h. insbesondere bei fehlender sozialer Mächtigkeit bzw. Durchsetzungsfähigkeit, kommt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Wählbarkeit bzw. gegen das Wahlverfahren in Betracht, wenn der Wahlvorstand die Vorschlagsliste dennoch zulässt.
Grundsätzliche Rechtsfolge bei Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften ist gem. § 22 MitbestG die Anfechtbarkeit der Wahl. Diese unterscheidet sich von der Rechtsfolge der Nichtigkeit dadurch, dass die Mitgliedschaft der entsprechenden Vertreter im Aufsichtsrat erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erlischt und betreffende Aufsichtsratsmitglieder bis dahin mit allen Rechten und Pflichten im Amt bleiben. Die Nichtigkeitsfeststellung wirkt hingegen auf den Zeitpunkt der Wahl selbst zurück, d.h. gewählte Personen sind von Anfang an wie Nichtmitglieder zu behandeln.
Das Bundesarbeitsgericht hielt in seinem Beschluss u.a. mit Blick hierauf fest, dass es zur Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer wegen der damit verbundenen Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen kommen könne. Derartige Ausnahmefälle sollen nach Ansicht des Gerichts bei Nichtvorliegen der Wahlvoraussetzungen sowie fundamentalen Verstößen gegen Wahlgrundsätze, aufgrund derer nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl bestehe, gegeben sein.
Mangele es an einer rechtskräftigen Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit einer Gewerkschaft im Zeitpunkt der Wahl, sei die Wahl nur bei Offenkundigkeit des Fehlens der Tariffähigkeit nichtig. Dies sei in der Regel nicht der Fall. Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung hänge von zahlreichen Faktoren ab und bedürfe im Zweifelsfall einer gerichtlichen Klärung.
Dieses Urteil hat vor allem insofern Bedeutung, als die Rechtsfolge der Wahlnichtigkeit auch zur Nichtigkeit der Stimmabgabe bei Beschlüssen des Aufsichtsrats führen würde, was bei Anfechtbarkeit der Wahl aufgrund der Ex-Nunc-Wirkung hingegen nicht der Fall ist.
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